Allgemeine Geschäftsbedingungen Druckluftservice Gawron
1. Allgemeines
Lieferungen, Leistungen und Angebote von Druckluftservice Gawron erfolgen ausschließlich nach diesen Vertragsbedingungen. Aufträge sind möglichst schriftlich zu erteilen und von Druckluftservice Gawron zu bestätigen. Nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnete zeitliche Angaben werden von Druckluftservice Gawron nach Möglichkeit eingehalten, sind aber nicht verbindlich. Die Übernahme von Entsorgungsleistungen (z. B. von Betriebsstoffen, Altöl, Ersatzteilen und Altgeräten) sowie der Transport von schadstoffbelastetem Material erfolgen nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und gegen Vergütung.
2. Preise
Es gelten die Preise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von Druckluftservice Gawron. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
3. Arbeitsvorbereitungszeiten
Der Zeitaufwand der Arbeitsvorbereitung (erforderliche Vorbereitungs- und Abwicklungsarbeiten) wird von Druckluftservice Gawron nach Anfall entsprechend den für Arbeitsstunden geltenden Grundsätzen und Preisen berechnet.
4. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate. Eine Gewährleistung für unwesentliche Pflichtverletzungen und unerhebliche Mängel ist ausgeschlossen. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.
5. Schadenersatz
Druckluftservice Gawron haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Druckluftservice Gawron haftet weiter nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Falle ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, ist Druckluftservice Gawron gegenüber dem Kunden aus jedem Rechtsgrund zustehen, behält sich Druckluftservice Gawron das Eigentum an den gelieferten Gegenständen oder Ersatzteilen, auch wenn sie eingebaut sind, vor
7. Gerichtsstand
Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, wird als Gerichtsstand München vereinbart.
Zusätzliche Bedingungen für Maschinenmietverträge
Die Rückgabe der Mietsache hat ohne besondere Aufforderung nach Ende der Mietzeit und, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, in den Geschäftsräumen von Druckluftservice Gawron zu erfolgen. Wird die Maschine nicht nach dem vereinbarten Ende der Mietzeit zurückgegeben, so erhöht sich der vereinbarte Mietzins um 50% ab diesem Zeitpunkt bis zur Rückgabe der Mietsache. Gibt der Kunde nach Überschreiten der vereinbarten Mietzeit und nach Fristsetzung zur Rückgabe die Mietsache nicht zurück, so kann Druckluftservice Gawron nach Fristablauf als Schadensersatz den Betrag verlangen, der zur Anschaffung einer Ersatzmaschine erforderlich ist.